Team Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

 

Kosten für Öltankreinigung sind umlagefähige Betriebskosten


Die Kosten für eine Reinigung des Heizöltanks sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) und dürfen auf den Mieter umgelegt werden.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2009 – Aktenzeichen VIII ZR 221/08

In der Entscheidung stellt der BGH klar, dass es sich bei den Kosten der Öltankreinigung nicht um Kosten der Instandsetzung oder Instandhaltung handelt, die der Vermieter zu tragen hat, sondern um solche Kosten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Heizanlage dienen und daher in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Mit ähnlicher Begründung hatte der Bundesgerichtshof schon die Umlagefähigkeit der Kosten für die Prüfung des Elektroanlage bejaht (BGH Urteil v. 14.02.2007 – VIII ZR 123/06).

 

RA Frank Despang
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 
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