Erben |
Vererben |
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Der aufgrund notariellen Testaments eingesetzte Erbe kann seine Erbberechtigung durch das mit Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts versehene Testament nachweisen, wenn auch oft z. B. von Banken dennoch die Vorlage eines Erbscheins verlangt wird. In diesem Fall wird der testamentarisch eingesetzte Erbe, wie es auch der gesetzliche Erbe tun muss, wenn ein Nachweis gefordert wird, einen Erbschein über den Notar beantragen. Möglich ist auch die Beantragung bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts. Der Erbscheinsantrag ist an sich nicht beurkundungspflichtig, jedoch ist er mit einer eidesstattlichen Versicherung zu verbinden, welche beurkundungspflichtig ist.
Auch die Ausschlagung einer Erbschaft bedarf einer notariellen Urkunde. Hier ist unbedingt die Sechs-Wochen-Frist (ab Kenntnis von der Berufung als Erbe) zu beachten.
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Wenn Sie Fragen zur Errichtung und Gestaltung eines Testaments haben, beraten wir Sie gerne. Bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge ist die Berücksichtigung von steuerlichen Gesichtspunkten besonders wichtig, hier ist die Zusammenarbeit mit steuerlichen Beratern (Ihren oder durch uns vermittelten) dringend anzuraten.
Wir erläutern Ihnen gerne die Vor- und Nachteile bestimmter Formen und Inhalte testamentarischer Verfügungen.
Einen ersten Überblick können Sie sich verschaffen über die Seiten des Bundesjustizministeriums, dort finden Sie auch eine Übersicht über die Erbrechtsreform 2009: |