Team Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

Flugverspätung – Ihre Rechte als Passagier

Ihre Rechte als Fluggast wegen einer Verspätung oder Annullierung Ihres Flugs sind in der EU-Verordnung 261/2004 – der sogenannten Fluggastrechteverordnung – verankert.

Anwendbar ist die Fluggastrechteverordnung bei allen Flügen, die in der EU starten. Sie ist auch anwendbar bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.

Die Verordnung regelt welche Leistungen Fluggesellschaften in Fällen der Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung zu erbringen haben. Dies können Versorgungsleistungen wie etwa kostenlose Getränke, Snacks und Unterkünfte sein. Es können aber auch Geldleistungen sein.

Unter bestimmten Umständen können Fluggäste von den Fluggesellschaften nach der Verordnung Ausgleichszahlungen – also Geldentschädigungen – verlangen. Der Anspruch auf Entschädigung entsteht nach der Rechtsprechung des EuGH und Art. 7 der Fluggastrechte VO schon ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden bei der Ankunft am Zielort, bei kürzeren Strecken als 1.500 km und Annullierung des Fluges und anderweitiger Beförderung genügt eine Verspätung von mehr als 2 Stunden beim Abflug.

Eine Entschädigung ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass der Grund für die Verspätung auf einen Umstand zurückzuführen ist, der durch die Fluggesellschaft nicht vermeidbar war oder wenn bei Annullierung des Fluges der Reisende mit einer Frist von mindestens 14 Tagen informiert wurde. Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung bewegt sich zwischen 250 € und 600 € (pro Fluggast) und hängt allein von der Flugdistanz ab.

Erfahrungsgemäß setzen Luftfahrtunternehmen bei einer Annullierung oder Verspätung des Flugs ihre Verpflichtungen aus der EU-Verordnung 261/2004 nicht freiwillig um, sondern verweigern den Fluggästen die geschuldeten Entschädigungsleistungen. Auf eine Aufforderung des Verbrauchers reagieren sie oft überhaupt nicht oder bestreiten ihre Verantwortlichkeit.

Vor diesem Hintergrund haben sich eine Vielzahl von Unternehmen darauf spezialisiert ohne Honorar auf der Grundlage von Erfolgsprovisionen die Ansprüche der Fluggäste aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber den Fluggesellschaften geltend zu machen.

Solche Vereinbarungen sind wegen der guten Erfolgsaussichten für die jeweiligen Dienstleister wirtschaftlich sinnvoll – für Sie als Verbraucher sind sie das nicht. Erst recht nicht, wenn sie rechtsschutzversichert sind!

Wie helfen Ihnen, Ihre Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft durchzusetzen. Im Erfolgsfall erhalten sie die volle Entschädigung und zahlen keine Provision.

RA Matthias Bartsch

Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen
 
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