Team Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

Mängel der Mietsache sind einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter. Nach dem Grundsatz des BGB:
 
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
 
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
 
..hat also der Vermieter die Wohn- oder Gewerberäume im vertragsgerechten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Das bedeutet, weicht der Zustand davon ab, dann besteht ein Mangel, den der Vermieter beseitigen muß. Was aber, wenn er das nicht tut? Als Mieter ist man manchmal gezwungen, seine Rechte durchzusetzen. Es gibt auch Fälle, in denen der „Mangel“ gar nichts mit den gemieteten Räumen als solchen zu tun hat, z.B. wenn die Nachbarn lärmen, oder vor ihrem gemieteten Geschäftslokal der Gehweg aufgerissen wird.
 
Die Mietminderung ist nichts anderes als das finanzielle Äquivalent für den geringeren Wert der Wohnung oder Geschäftsräume in der Zeit, bis der Mangel beseitigt ist.
 
Nicht jedes Ärgernis berechtigt zur Mietminderung, unerhebliche Beeinträchtigungen müssen akzeptiert werden, wenn z.B. der Wasserhahn ein paar Tage tropft, bis der Vermieter den Handwerker schickt, oder wenn ein Fenster auch mal ein paar Wochen klemmt, dann wird das nicht zu einer Minderung führen. Ein Mieter, der wegen fehlender Schlüssel für die Innentüren seiner Wohnung mindern wollte, bekam vom LG Berlin beschieden, das dies unerheblich sei.
 
Auch das, was man beim Einzug oder der Anmietung bereits sehen konnte, berechtigt i.d.R. nicht zur Mietminderung. So muß z.B. der Fluglärm hingenommen werden, wenn man in die Nähe des Flughafens zieht (LG Berlin, GE 81, 391).
 
Als Mieter darf man nicht allzu geduldig sein, wenn man die Miete mindern möchte. Die Gerichte gehen davon aus, das man das Minderungsrecht verwirken kann, wenn man über einen längeren Zeitraum ohne Vorbehalt trotz des Mangels die volle Miete zahlt.
 
Bezüglich der Höhe der Mietminderung sind die veröffentlichten Tabellen mit konkreten Prozentzahlen zwar Anhaltspunkte aber dennoch sehr mit Vorsicht zu behandeln. Es wurde immer ein konkreter Einzelfall entschieden und nichts garantiert, das in ihrem Fall das zuständige Gericht diese Meinung teilt.
 
Vor der Minderung:
 
Eines ist so selbstverständlich, das es viele schon wieder vergessen. Sie müssen den Mangel natürlich beim Vermieter anzeigen! Es geht nicht, das sie dem Vermieter mitteilen, ihre Heizung geht seit 2 Monaten nicht und deswegen mindern sie mal eben rückwirkend.
 
Auch wichtig: nochmal in den Mietvertrag schauen. Viele neuere Mietverträge beinhalten eine Klausel, wonach der Mieter für kleinere Reparaturen selbst zuständig ist. Das ist bis zu bestimmten finanziellen Grenzen für zulässig gehalten worden. Auch in so einem Fall können sie natürlich nicht die Miete mindern, wenn sie selbst für die Beseitigung des Mangels zu sorgen haben.
 
Vertiefende Informationen finden sie auch auf der Homepage des Berufsverbandes der Rechtsjournalisten e.V. http://www.mietminderung.net
 
Wir beraten sie gerne in ihrem konkreten Fall.
 
RA Frank Despang
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 
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Tel.: 030 - 862 35 28 

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BGH - Schönheitsreparaturklauseln

         

BGH - Sonstiges

zu den neueren Entscheidungen des BGH im Jahr 2015 siehe folgenden Beitrag:

BGH - Schönheitsreparaturen nur noch bei renoviertem Zustand bei Einzug

1. starre Fristen

Die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht nicht (ist unwirksam), wenn der Mieter verpflichtet wird, unabhängig vom Zustand der Räume innerhalb bestimmter Fristen immer zu renovieren. Bei Formulierungen mit "mindestens alle...Jahre" oder "spätestens alle...Jahre" handelt es sich i.d.R. um solche starren Fristen.

Aktenzeichen für Wohnraum: BGH vom 23.06.2004, VIII ZR 361/03

Aktenzeichen für Gewerbemiete: BGH vom 08.10.2008, XII ZR 84/06

 

2. Ausführungsvorschriften

Wenn mit der vertraglichen Klausel dem Mieter eine bestimmte Farbwahl während des Mietverhältnisses vorgeschrieben wird, dann macht das i.d.R. die gesamte Klausel unwirksam und der Mieter muß dann gar nicht mehr renovieren, in den Beispielen der BGH Urteile ging es konkret um die Formulierungen: "..in hellen und neutralen Farben.." sowie um das "..Weißen von Decken und Wänden.."

BGH, 18.06.2008, VIII ZR 224/07

BGH, 23.09.2009, VIII ZR 344/08

 

3. Endrenovierung

Die Verpflichtung eines Mieters zu einer Endrenovierung bei Auszug ohne Rücksicht auf etwaige Renovierungen in der Mietzeit führen i.d.R. zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Dies gilt auch dann, wenn sich die Endrenovierungspflicht an ganz anderer Stelle im Mietvertrag findet, z.B. unter "Sonstiges" oder gar in der Hausordnung.

BGH, 14.05.2003, VIII ZR 308/02

 

1. Mieterhöhung nach welcher Fläche?

In einem vom BGH entscheidenen Fall betrug die Wohnfläche laut Mietvertrag ca. 121 m², tatsächlich waren es aber etwa 10 m² mehr. Der Vermieter versuchte auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche die Miete zu erhöhen, also ca. 131 m² mit der ortsüblichen Nettokaltmiete nach dem Mietspiegel zu multiplizieren. Die Klage scheiterte, der BGH wies darauf hin, das auch für den Vermieter bei einer Abweichung bis zu 10% die vereinbarte Wohnfläche bindend sei.

BGH, 23.05.2007, VIII ZR 138/06

Achtung! Hierzu gibt es eine geänderte Rechtsprechung. Die tatsächliche Wohnfläche ist nun immer Grundlage der Mieterhöhung.

BGH, 18.11.2015, VIII ZR 266/14

2. eigenmächtige Mieterreparatur

Der Mieter kann die ihm entstandenen Kosten für eine Reparatur in der Wohnung nicht vom Vermieter ersetzt verlangen, wenn er diesem nicht vorher unter Fristsetzung die Beseitigung des Mangels aufgegeben hat. Es gibt dann auch keinen Bereicherungsanspruch. Der Mieter blieb in diesem Fall auf den Kosten einer teuren Heizungsreparatur sitzen.

BGH, 16.01.2008, VIII ZR 222/06

 

3. kein Rechtsmittel gegen Abmahnung

Eine Abmahnung des Mieters wegen vertragswidrigem Verhalten (z.B. Lärm) ist regelmäßig Voraussetzung einer fristlosen Kündigung. Deshalb wollte ein Mieter eine solche Abmahnung nicht einfach hinnehmen, die er für unberechtigt hielt, und ging bis zum BGH. Der entschied dann, das keine rechtliche Beeinträchtigung durch eine Abmahnung eintrete und deshalb dagegen auch nicht geklagt werden könne. Andererseits sei aber der Sachverhalt, der in der Abmahnung vorgeworfen wird, bei einer etwaigen Kündigung voll zu überprüfen, es gibt also keinen "Beweisvorsprung" für den Vermieter.

BGH, 20.02.2008, VIII ZR 139/07

 

Sie finden sämtliche Entscheidungen des BGH im Volltext auf der Homepage des Bundesgerichtshof und den Link dazu in unserer Rubrik Juristische Links. Bedenken sie, das kein Sachverhalt dem anderen gleicht. Lassen sie sich im Zweifelsfall beraten.

 

RA Frank Despang
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Mietvertrag

           

Im Grunde ist so ein Mietvertrag schnell geschlossen. Sobald Einigkeit besteht, wer Vermieter und Mieter sein soll, das Objekt, der Mietbeginn und die Miete feststeht ist alles erforderliche geregelt. Der Rest könnte dem Gesetz entnommen werden. Man muss auch überhaupt nichts aufschreiben, der Mietvertrag ist mündlich abgeschlossen genauso wirksam.
 
Dies ist natürlich nicht die Realität. Mietverträge werden ständig umfangreicher und die Regelungen teilweise sehr kompliziert, insbesondere auch im Bereich der Gewerberaummiete. Vermieter müssen darüber hinaus bei Neuvermietung ständig ihre Verträge überprüfen und der zwischenzeitlich geänderten Rechtssprechung anpassen. Aber auch dabei gilt: was heute möglich und zulässig ist, kann morgen nach einem Urteil des BGH schon wieder Schnee von gestern sein.

Mietverträge sind in den allermeisten Fällen Formulare, die der Vermieter bereitstellt und unterliegen deshalb der strengen Inhaltskontrolle im Hinblick auf die enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Dabei können sich Regelungen als unwirksam erweisen, weil sie den Mieter
 
-überraschen (an versteckter Stelle)
-intransparent sind (kaum verständlich)
-unangemessen benachteiligen.
 

Unangemessen wird es dann, wenn von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für diesen Vertragstyp allzu weit abgewichen wird. Das hat z.B. zu der jahrelangen Auseinandersetzung um die Schönheitsreparaturen geführt. Hier ist nämlich der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, das der Vermieter zu renovieren hat, ohne wenn und aber. Die Gerichte haben es zugelassen, das diese Verpflichtung dem Mieter auferlegt werden darf. Aber dann tauchten u.a. Verträge auf, die den Mieter zwingen sollten, bestimmte Räume alle 3 oder 5 oder 7 Jahre zu renovieren, egal in welchem Zustand sie sind (starre Fristen). Dies ist dann vom BGH als unangemessen gestoppt worden, genauso wie die Forderung, unabhängig vom Zustand oder unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung zwingend zum Mietende renovieren zu müssen.

 

In unserer Rubrik Urteile finden sie auch zu diesem Thema einige Entscheidungen.
 
Wir bieten Ihnen die Erstellung und Gestaltung ihrer Mietverträge nach dem jeweils aktuellen Stand der Rechtssprechung an, prüfen Ihren Vertrag bei Unsicherheiten und beraten Sie auch begleitend bei Mietvertragsverhandlungen.
 
 
RA Frank Despang
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Lesen sie hier einige Antworten zu den häufigsten und umstrittensten Fragen im Mietrecht. Dies sind Probleme, die nach unseren Erfahrungen in der Praxis am häufigsten auftauchen.
 
1.              Nachmieter
 
Frage: Ich habe meinen Vertrag gekündigt, möchte aber nicht noch 2 oder 3 Monate die Miete bezahlen, da ich bereits umgezogen bin und meinem Vermieter auch 3 Nachmieter für die Wohnung anbieten kann. Muss er einen dieser Interessenten akzeptieren und mich vorzeitig aus dem Vertrag entlassen?
 
Antwort: i.d.R. ein klares NEIN, auch wenn sich die gegenteilige Behauptung hartnäckig hält. Für die Zeitdauer der Kündigungsfrist bleibt der Mieter ohne wenn und aber Vertragspartner und hat für die Miete aufzukommen. Ausnahme: es ist etwas anderes vereinbart, dies kann auch mündlich geschehen, und dann ist der Vermieter an diese Zusage gebunden, meist wird er sich die Prüfung des neuen Mieters auf Bonität vorbehalten.
 
Wenn Mieter und Vermieter sich im Einvernehmen trennen, wird der Vermieter natürlich im Regelfall nichts dagegen haben, wenn er sich die Suche nach einem neuen Mieter sparen kann und der Mieter ihm einen präsentiert.
 
2.              Renovierung
 
Frage: a) Ich ziehe aus, muss ich die alte Wohnung renovieren, und wenn ja, was muss ich eigentlich tun?
 
Antwort: Wenn der Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen überhaupt keine Aussage trifft, wie z.B. eine Vielzahl von alten Mietverträgen aus der Zeit der DDR, dann hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, vielmehr müsste er selbst auf Verlangen des Mieters während der Mietzeit renovieren. Daneben gibt es inzwischen eine Vielzahl von Mietverträgen mit unwirksamen Klauseln zur Renovierungspflicht (siehe auch Antwort zu Frage b). In unserer Rubrik Urteile finden sie eine Aufstellung von Klauseln, die von den Gerichten für unwirksam erklärt wurden. Auch in diesen Fällen muss nicht renoviert werden.
 
Aber Achtung! Nicht alles fällt unter Schönheitsreparaturen. So ist das, was über die "normale Abnutzung" hinausgeht, als Schaden an der Mietsache sehr wohl zu beseitigen, also z.B. Bohrlöcher wieder verschließen, von Tieren zerkratzte Türen ausbessern, eine zersprungene Fliese austauschen etc. Aber auch, wenn sie in ihrem Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Übernahme der Schönheitsreparaturen haben, heißt das nicht etwa, das sie zum Auszug in jedem Fall renovieren müssen. Wenn sie in regelmäßigen Abständen in der Mietzeit renoviert haben oder nur kurze Zeit in der Wohnung waren, dann sind die Schönheitsreparaturen nicht fällig.
 
Wenn zu renovieren ist, dann wird in Ermangelung einer anderen Quelle immer noch auf die Aufstellung der Tätigkeiten verwiesen, die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau in der II. Berechnungsverordnung enthalten ist. Dort hieß es in § 28:
 
„das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“ 
 
Frage b) In meinem Vertrag steht, ich soll bestimmte Prozentsätze von Renovierungskosten aus einem Kostenvoranschlag zahlen, den der Vermieter vorlegt. Ist das zulässig und kann ich das vermeiden?
 
Antwort: Die sogenannte Quotenklausel soll den Mieter verpflichten, bei noch nicht (oder nicht erneut) fälligen Schönheitsreparaturen einen Geldbetrag zu zahlen, der der Abnutzung seit der letzten Renovierung angemessen ist. Mit seinem Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 178/05 hat der Bundesgerichtshof zunächst einmal klar gestellt, das eine solche Klausel unwirksam ist, wenn sie einen Zusammenhang auf eine unwirksame Klausel aufweist, im konkreten Fall war die Klausel über die Ausführung der Schönheitsreparaturen selbst wegen einem "starren Fristenplan" (siehe hierzu unsere Rubrik Urteile) unwirksam. Die Quotenklausel verwies dann auf die "obigen Fristen" und wurde deshalb von der Unwirksamkeit mit erfasst.
Am 07.03.2008 hat dann der BGH in der Entscheidung VIII ZR 247/05 klargestellt, das auch die Quotenklausel selbst wegen "starrer Fristen" unwirksam sein kann. Wenn also der Mieter, wie in diesem Fall, verpflichtet werden soll, z.B. nach Ablauf von einem Jahr seit der letzten Renovierung 20%, nach 2 Jahren 40% usw. der Kosten der Renovierung nach einem Kostenvoranschlag zu zahlen, dann ist das unwirksam, weil der tatsächliche Grad der Abnutzung unberücksichtigt bleibt.
Darüber hinaus führt auch eine Formulierung zur Unwirksamkeit, die dem Mieter nicht die Möglichkeit belässt, niedrigere Kosten nachzuweisen (eigener Kostenvoranschlag) und die es ihm nicht ermöglicht, die Zahlung durch Eigenleistung (Renovierung) abzuwenden.
 
3.              Tierhaltung
 
Frage: Darf ich als Vermieter die Tierhaltung in der Wohnung komplett ausschließen?
 
Antwort: auch hier wieder ein klares Nein. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 14.11.2007 zum Aktenzeichen VIII ZR 340/06 hierzu Stellung genommen. 

Der Sachverhalt: Ein Mieter, der zehn Jahre tierlos in seiner Mietwohnung verbracht hatte, kam auf die Idee, sich zwei Katzen zuzulegen. Der Vermieter lehnte dies unter Hinweis auf den schriftlichen Mietvertrag ab. Darin war klar und eindeutig festgehalten worden, dass die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedürfe.

Mit seinem Urteil hat der BGH die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen erleichtert. Das Gericht erklärte die Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam, die "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen" von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte.

Was konkret überhaupt untersagt bzw. von einer Zustimmung abhängig gemacht werden darf, ließ der BGH offen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, das die Haltung "unproblematischer Kleintiere" (was immer man darunter fassen will) nicht generell untersagt werden kann. Nach derzeitigem Stand wird jedenfalls in der Rechtsprechung das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren wie Giftschlangen oder "Kampfhunden" in der Mietwohnung für zulässig gehalten.

Diese Entscheidung wird bestätigt in BGH VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013, hier wurde das generelle Verbot der Hundehaltung für unwirksam erklärt.

 
4.              Wohnfläche
 
Frage: Ich habe meine Wohnung nachgemessen. Dabei habe ich eine ganz andere Fläche festgestellt, als im Mietvertrag steht. Wie ist das zu bewerten?
 
Antwort: Einer Wohnflächenangabe im Mietvertrag kommt regelmäßig eine sehr große Bedeutung zu. Nach der Rechtssprechung des BGH handelt es sich um eine Beschaffenheitsangabe der Mietsache, und zwar auch dann, wenn die Flächenangabe mit "ca." relativiert wird. Nach der Wohnfläche wird meistens der Mietzins bemessen, nach ihr wird die Miete erhöht, die Betriebskosten werden zumindest teilweise nach Fläche auf die Mieter verteilt, diese hat also für das gesamte Mietverhältnis immer wieder Relevanz. Inzwischen hat sich beim BGH die Einschätzung durchgesetzt, das Flächenabweichungen bis zu 10% unbeachtlich sind, d.h. also bis zu dieser Differenz liegt kein Mangel vor (BGH, 24. März 2004 - VIII ZR 295/03), der Vermieter darf nach § 558 BGB die Miete nach dieser "falschen" Fläche erhöhen (BGH, 08. Juli 2009 - VIII ZR 205/08), er darf die Betriebs- und Heizkosten nach dieser Fläche abrechnen. All dies kann zu erheblichen Nachteilen führen, also Nachmessen vor Unterschrift unter den Mietvertrag lohnt sich.
 
Ergänzung: Mit der Entscheidung vom 18.11.2015, VIII ZR 266/14, hat der BGH seine "10% Rechtsprechung" zumindest teilweise aufgegeben. Zumindest Mieterhöhungen müssen nun auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche durchgeführt werden, auch wenn die Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vorausgesetzten Wohnfläche unter 10% liegt. Es bleibt abzuwarten, ob das auch auf Betriebskostenabrechnungen durchschlägt.
 
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RA Frank Despang
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