Team Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

BGH: Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2014 entschieden, dass der Vermieter während des laufenden Mietverhältnis seine Forderungen nicht aus der Kaution befriedigen darf (Urteil vom 07.05.2014, VIII ZR 234/13). Eine Betriebskostennachforderung kann also bei Verweigerung der Zahlung durch den Mieter nicht aus der Kaution entnommen werden.

Jetzt wurde in Ergänzung dessen entschieden, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses auch nur solche Betriebskostennachforderungen aus der Kaution befriedigt werden dürfen, die noch nicht verjährt sind. Betriebskosten werden in der Regel im Folgejahr abgerechnet. Am Ende dieses Folgejahres beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 199 i.V.m. § 195 BGB). Wenn das Mietverhältnis innerhalb dieser Zeit nicht endet, dann kann der Vermieter also nur durch gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Betriebskostennachzahlung die Verjährung verhindern, eine spätere Verrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch scheidet aus.

RA Frank Despang
Fachanwalt für Miet- und Wohnungeigentumsrecht

 

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