Mietende in weiß ?
Nach dem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.12.2010, Aktenzeichen VIII ZR 198/10 ist nun auch höchstrichterlich entschieden, dass bei den Schönheitsreparaturen vom Mieter durch Formularklauseln im Mietvertrag auch beim Auszug keine Renovierung mit weißer Farbe verlangt werden kann.
Der BGH hatte bereits für die Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis entschieden, dass die Farbwahleinschränkung des Mieters unzulässig ist und in diesem Fall der Vermieter dann gar keine Renovierung mehr vom Mieter verlangen kann.
Allerdings hat der BGH anerkannt:
"...dass das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dieses Interesse erfordert es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert."
Der Beschluss lässt also noch Spielraum, bei Auszug die Renovierung "in dezenten Farbtönen" zu fordern.