Team Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

BGH - Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

Mit der Entscheidung VIII ZR 413/12 hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens präzisiert und klargestellt, dass bei unzureichender Begründung eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung bereits unzulässig und nicht nur unbegründet ist.

In dem konkreten Fall hatte der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf den Mietspiegel einer anderen Gemeinde (Stadt) gestützt. Dies hat der BGH in früheren Fällen grundsätzlich gebilligt, wenn es für die Gemeinde, in der sich die Mietwohnung befindet, keinen Mietspiegel gibt. Allerdings wurde verlangt, dass es sich um vergleichbare Gemeinden handeln müsse. Daran fehlte es vorliegend, der Mietspiegel einer Großstadt mit ca. 500.000 Einwohnern wurde als ungeeignet eingeschätzt, ein Mieterhöhungsverlangen für eine Wohnung in einer Gemeinde mit 4.450 Einwohnern zu begründen, auch wenn diese Gemeinde nur 5 km vom Stadtgebiet entfernt liegt. Dem Mieterhöhungsverlangen fehlte deshalb die nach § 558a BGB erforderliche Begründung. Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung, die sich auf dieses Mieterhöhungsverlangen stützte, war als unzulässig abzuweisen.

RA Frank Despang

 

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