Die Bedeutung der Abmahnung ist nicht zu unterschätzen. Sie spielt im Vorfeld des Ausspruchs einer verhaltensbedingten Kündigung eine erhebliche Rolle. Nicht wenige Arbeitgeber bereiten mit dem Ausspruch einer oder mehrerer aufeinander folgender Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Nicht selten führt eine weitere, auch nicht gegebene Vertragsverletzung dann zur Kündigung.
Der Abmahnung kommt somit eine ernst zu nehmende Warnfunktion zu. Da Abmahnungen zur Personalakte gelegt werden, besitzt sie des Weiteren eine Dokumentationsfunktion. Wollen Sie sich beruflich verändern und sich auf eine neue Stelle bewerben, kann eine erhaltene Abmahnung alle Zukunftspläne zunichte machen. Im folgenden erhalten Sie einen ersten Überblick darüber, was Sie im Falle einer unberechtigten oder unverhältnismäßigen Abmahnung tun können und sollten.
Form und Inhalt der Abmahnung
Abmahnungen werden in aller Regel schriftlich abgefasst, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Das gerügte Verhalten des Arbeitnehmers ist so genau auszuformulieren, dass dieser zu den Vorwürfen tatsächlich ausreichend Stellung nehmen kann. Pauschale Rügen und generelle Ausführungen sind nicht geeignet eine formgerechte Abmahnung auszusprechen.
Entfernung aus der Personalakte
Eine erteilte Abmahnung wirkt nicht zeitlich unbegrenzt. Erfüllt ein Arbeitnehmer nach einer Abmahnung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten über einen längeren Zeitraum unbeanstandet, verliert die Abmahnung ihre Funktion. In solchen Fällen konnte der Arbeitnehmer bisher die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe. Dies wird nach aktuellem Stand der Rechtsprechung nicht mehr so einfach möglich sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.07.2012, 2 AZR 782/11, entschieden, dass ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben kann, eine rechtmäßige Abmahnung auch weiter als bisher aufzubewahren, selbst wenn er im Wiederholungsfall wegen Zeitablauf keine verhaltensbedingte Kündigung mehr auf die Abmahnung stützen dürfte.
Wurde eine Abmahnung ohne Vorliegen eines relevanten Fehlverhaltens ausgesprochen, kann und sollte der abgemahnte Arbeitnehmer ebenfalls gegen die Abmahnung vorgehen und die Entfernung aus einer Personalakte verlangen.
Ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte besteht ebenfalls, wenn
- das gerügte Verhalten kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten war
- der Arbeitgeber in der Vergangenheit Gleiches geduldet hat, ohne Sanktionen folgen zu lassen
- bei einem geringen Fehlverhalten eine Ermahnung ausreichend gewesen wäre.
Die hier aufgeführten Beispiele sind nicht abschließend. Jeder Einzelfall ist konkret auf das vorliegen der Abmahnung Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Hierzu sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese erhalten Sie bei uns durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht Gerrit Thätner.