Die Höhe der Gebühren bemisst sich hier meistens nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Nach diesem Wert wird dann der Gebührentabelle der Betrag entnommen.
z.B. Sie wollen 1.500 Euro Mietrückstand eintreiben und den Mieter, dem Sie wegen dieser Rückstände fristlos gekündigt haben, zur Räumung der Wohnung verurteilen lassen. Der Gegenstandswert für den Zahlungsantrag ist klar: 1.500 €. Dazugerechnet werden muss nun der Wert des Räumungsantrags. Hier ist z.B. im Gerichtskostengesetz (GKG) der Wert geregelt, nämlich eine Jahresmiete (Nettokaltmiete). Beträgt diese Miete z.B. 300,- Euro/mtl., dann erhöht sich also der Gegenstandswert um 3.600,- Euro auf 5.100,- Euro. Nach diesem Wert liest man dann in der Tabelle die Höhe der Gebühren ab.
Wann entstehen Gebühren?
a)
Wenn der Rechtsanwalt die Angelegenheit übernimmt, die Informationen entgegennimmt, entsteht im außergerichtlichen Bereich die Geschäftsgebühr und im gerichtlichen Bereich die Verfahrensgebühr. Der Rechtsanwalt ist dann natürlich auch grundsätzlich verpflichtet, die Angelegenheit zu bearbeiten und zu Ende zu führen.
b)
Die sogenannte Termingebühr entsteht i.d.R. für die Wahrnahme eines Gerichtstermins. Sie kann im außergerichtlichen Bereich anfallen, wenn mit der Gegenseite zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens verhandelt wird.
c)
Für die Mitwirkung am Zustandekommen eines Vergleichs erhält der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr.
Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen
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